§ 122a Grenzüberschreitende Verschmelzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122a#abs-1 (1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122a#abs-2 (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 122a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2018 I S. 2694
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